EET

Zur BEACHTUNG für die auf folgende Weisen zahlenden Kunden:

  1. In bar
  2. Bargeldlose Überweisung von Geldmitteln, die der Zahler durch Empfänger veranlasst, wobei der Empfänger Abgabepflichtiger ist, der den Erlös erfassen soll
  3. Gegen Scheck
  4. Gegen Wechsel
  5. In anderen Formen, die denjenigen Formen ähnlich sind, die unter Buchstaben a) bis d) erwähnt sind, oder
  6. Kautionsaufrechnung oder Aufrechnung einer ähnlichen Sicherheit, die auf die Weise von einer der unter Buchstaben a) bis e) genannten Methoden geleistet ist

Im Sinne des Gesetzes über Erlöserfassung ist der Verkäufer verpflichtet, an den Käufer Kassenblock auszustellen. Zugleich ist der Verkäufer auch verpflichtet, den aufgenommenen Erlös bei dem Steuerverwalter online zu registrieren; im Falle von technischem Betriebsausfall dann spätestens bis 48 Stunden.

(siehe Gesetz Nr. 112/2016 Sb., §5 und §25)